Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch
im Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V.

 

  • 1 Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch ist als Jugendorganisation der Zusammenschluss der Kinder- und Jugendfeuerwehren des ehemaligen Landkreises Delitzsch.

(2) Die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch hat ihren Sitz am Sitz des Kreisfeuerwehrverbands Delitzsch e.V.

(3) Die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch ist keine rechtlich selbständige juristische Person, sondern eine unselbständige Untergliederung des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. und trägt die Bezeichnung Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch im Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V., nachfolgend Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch genannt.

(4) Die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch ist die Gemeinschaft der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, nachfolgend Jugend genannt, innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren im ehemaligen Landkreis Delitzsch, die sich zu den Idealen der Freiwilligen Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt. Als Grundlage dieser Arbeit gilt u.a. das Bildungsprogramm der Deutschen Jugendfeuerwehr.

(5) Die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der jugendpflegerischen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB) und dem Sächsischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Sächs. BRKG).

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch verfolgt den Zweck des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. insbesondere die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Feuerwehren.

(2) Die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch will mit dem Bekenntnis zum sozialen und humanitären Engagement der deutschen Feuerwehren und dessen Verwirklichung das Gemeinschaftsleben unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten durch jugendpflegerische Arbeit fördern, zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beitragen sowie unter Anerkennung der Menschenrechte und Wahrung der demokratischen Ordnung als Aufgaben erfüllen:

  1. Vertretung der Interessen der Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehren;
  2. Unterstützung der Kinder- und Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
  3. Gemeinsame Treffen, Wettbewerbe, Erholungs- und Freizeitmaßnahmen ermöglichen sowie den Erfahrungsaustausch anregen;
  4. Zusammenarbeit mit anderen Kinder- und Jugendverbänden, -organisationen und -einrichtungen;
  5. Pflege und Aufbau nationaler und internationaler Begegnungen / Zusammenarbeit unterstützen und fördern;
  6. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für die Nachwuchsgewinnung für die Kinder- und Jugendfeuerwehren betreiben;
  7. die Vermittlung von möglichen finanziellen und materiellen sowie ideellen Förderungen aus Förderprogrammen des Landkreises, des Freistaats Sachsen und der Bundesrepublik Deutschland und Dritter;
  8. Engagement für Natur- und Umweltschutz;
  9. Gesundheitserziehung;
  10. Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehr Sachsen und mit der Deutschen Jugendfeuerwehr;
  11. Unterstützung in der Brandschutzerziehung;
  12. Termingerechte Erstellung der Jahresstatistik der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch auf Grundlage der Jahresberichte der einzelnen Kinder- und Jugendfeuerwehren des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V.

(3) Auch die Vorbereitung auf die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Obliegenheit der Feuerwehren sowie die Aufgaben als aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kinder- und Jugendlichen, soll beachtet werden.

(4) Die jugendpflegerische Arbeit der Feuerwehren im ehemaligen Landkreis Delitzsch wird durch die Kinder- und Jugendfeuerwehren, nach den Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe und dem Bundesprogramm der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet.

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch sind die Kinder- und Jugendfeuerwehren des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. im ehemaligen Landkreis Delitzsch.

(2) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:

  1. die Mitgliedschaft der jeweiligen Feuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V.;
  2. der von der Gemeinde bzw. Stadt bestätigte Gründungsbeschluss der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr;
  3. ordnungsgemäße Anmeldung der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehren bei der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch, sowie bei der Jugendfeuerwehr Sachsen und der Deutschen Jugendfeuerwehr;
  4. Anerkennung dieser Jugendordnung;

(3) Den Kinder- und Jugendfeuerwehren wird die Annahme der Musterordnung für die Kinder- bzw. Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren in der jeweils gültigen Fassung empfohlen.

(4) Der Austritt einer Kinder-oder Jugendfeuerwehr aus der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss zum Ende eines Monats vor Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich vom Gemeindewehrleiter bzw. Stadtwehrleiter der betreffenden Feuerwehr beim Kreisjugendfeuerwehrwart eingereicht werden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, wenn:

  1. der Dienstbetrieb der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr eingestellt wird;
  2. der Austritt schriftlich erklärt wird;
  3. die Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr ausgeschlossen wird;
  4. oder die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch aufgelöst wird.

(6) Der Ausschluss von Mitgliedern aus der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch erfolgt, wenn:

  1. gegen die Interessen der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch grob verstoßen wird;
  2. die Gemeinschaft innerhalb der Kinder- und Jugendfeuerwehren durch unangemessenes Verhalten erheblich gestört wird;
  3. extremistisches Verhalten gegen die Grundsätze der demokratischen Ordnung vorliegt;
  4. oder die Beschlüsse und die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V., sowie die Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch missachtet werden.

(7) Über den Ausschluss beschließt die Kreisjugendfeuerwehrleitung. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Ausschluss aus der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses Einspruch an den Kreisjugendfeuerwehrwart zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Kreisjugendfeuerwehrausschuss. Der Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(8) Mit dem Ausscheiden aus der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch erlischt jeglicher Anspruch an die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch.

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Kinder- und Jugendfeuerwehren der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch haben das Recht:

  1. auf Anhörung und Beteiligung nach Maßgabe dieser Jugendordnung;
  2. an den Veranstaltungen der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch unter Achtung dieser Jugendordnung teilzunehmen.

(2) Sie haben die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Jedes Mitglied der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch ist verpflichtet:

  1. diese Jugendordnung sowie die Beschlüsse anzuerkennen;
  2. gegenseitige kameradschaftliche Unterstützung und Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern zu pflegen;
  3. regelmäßig und fristgerecht die Jahresstatistik abzugeben;
  4. regelmäßig und pünktlich an der Kreisjugendfeuerwehrausschusssitzung sowie der Delegiertenversammlung der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch teilzunehmen;
  5. die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch und des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

 

  • 5 Organe

(1) Die Organe der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch sind:

  1. Kreisjugendfeuerwehrleitung;
  2. Kreisjugendfeuerwehrausschuss;
  3. Delegiertenversammlung;
  4.  

(2) Organmitglieder müssen Mitglieder einer Feuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V. sein. Die Organmitglieder sollten zur Führungsarbeit in den Kinder- bzw. Jugendfeuerwehren befähigt sein und darüber hinaus entsprechende Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügen.

(3) Die Organe der Kreisjugendfeuerwehr können sich eine Arbeitsordnung geben.

(4) Die Sitzungen der Organe können als analoge und / oder digitale Veranstaltungen abgehalten werden.

 

  • 6 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch im Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V.. Sie tritt jährlich unter dem Vorsitz des Kreisjugendfeuerwehrwarts, im Verhinderungsfall unter dem Vorsitz des stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarts zusammen. Der Kreisjugendfeuerwehrwart eröffnet und beendet die Delegiertenversammlung.

(2) Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich.

(3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder der Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. es schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangen.

(4) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. dem Kreisjugendfeuerwehrausschusses;
  2. den Delegierten.

(5) An der Delegiertenversammlung nehmen neben den unter §  6 Absatz 4 genannten Personen weiterhin folgende zu ladende Personen ohne Stimmrecht teil:

  1. Vertreter des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V.
  2. Die Fachgruppenleiter der Kreisjugendfeuerwehr.

(6) Der Delegiertenschlüssel wird auf Grundlage des Stichtags 31.12. im Jahresbericht des Vorjahres angegebenen Mitgliederzahl der jeweiligen Kinder- und Jugendfeuerwehren festgelegt und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. bis zehn Mitglieder à ein Delegierter
  2. je weitere angefangene zehn Mitglieder à ein Delegierter mehr.

(7) Anträge auf Änderung oder / und Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstag an die Kreisjugendleitung zu richten.

(8) Die Einladungen an die Delegierten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstag schriftlich zugestellt. Die Zusendung der Einladungen auf elektronischem Weg ist zulässig.

(9) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Kreisjugendfeuerwehrwart kann zulassen, dass die Mitglieder der Delegiertenversammlung, gem. § 6 (4) dieser Satzung, an der Versammlung und Beschlussfassung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.

(10) Die Delegiertenversammlung ist am Tag der ordentlichen Einberufung und den anwesenden Teilnehmern vollumfänglich beschlussfähig.

(11) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Änderungen dieser Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Diese Jugendordnung und Änderungen dieser Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V.

(12) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. sowie den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses zuzuleiten. Die Zusendung des Protokolls auf elektronischem Weg ist zulässig. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe, schriftlich mit Begründung, Widerspruch beim Kreisjugendfeuerwehrwart eingelegt wird. Über den Widerspruch entscheidet der Kreisjugendfeuerwehrausschuss.

(13) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

  1. Entlastung des Kreisjugendfeuerwehrwartes sowie seines Stellvertreters;
  2. Entlastung des Kreisjugendsprechers sowie seines Stellvertreters;
  3. Wahl:
  4. des Kreisjugendfeuerwehrwartes sowie seines Stellvertreters auf eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren;
  5. der Kreisjugendsprecher sowie des Stellvertretenden Kreisjugendsprechers auf eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren.

Näheres regelt die Wahlordnung der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch.

  1. Beschlussfassung über Änderungen dieser Jugendordnung;
  2. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;

 

  • 7 Kreisjugendfeuerwehrwart

(1) Der Kreisjugendfeuerwehrwart sowie sein Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Lehrgangsnachweis „Jugendfeuerwehrarbeit“ nachweisen und mindestens im Besitz einer gültigen Jugendleitercard Stufe G sein. Sie müssen aktives Mitglied einer Feuerwehr des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. sein.

(2) Der Kreisjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden von den Jugendfeuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Verbandsausschuss des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. bestätigt. Sie vertreten die Belange der Kinder- und Jugendfeuerwehren der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch nur im Auftrag des Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. nach innen und außen.

(3) Der Kreisjugendfeuerwehrwart hat Sitz und beschließende Stimme zu Themen betreffend der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch im erweiterten Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V.

(4) Der stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwart darf von der Vertretungsregel Gebrauch machen, wenn der Kreisjugendfeuerwehrwart verhindert ist.

(5) Der Kreisjugendfeuerwehrwart beruft die Fachgruppenleiter ein. Bei Bedarf kann er Fachgruppen eröffnen und schließen.

(6) Der Kreisjugendfeuerwehrwart setzt die Beschlüsse der Organe und des Kreisjugendforums der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch um.

(7) Der Kreisjugendfeuerwehrwart darf an den Veranstaltungen der Kinder- und Jugendfeuerwehren der Mitgliedsfeuerwehren des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. teilnehmen.

(8) Der Kreisjugendfeuerwehrwart erstattet jährlich Bericht über die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch.

(9) Der Kreisjugendfeuerwehrwart arbeitet ehrenamtlich.

 

  • 8 Kreisjugendfeuerwehrleitung

(1) Die Kreisjugendfeuerwehrleitung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. dem Kreisjugendfeuerwehrwart;
  2. dem stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwart;
    sowie der erweiterten Kreisjugendfeuerwehrleitung bestehend aus:
  3. dem Kreisjugendsprecher;
  4. dem stellvertretenden Kreisjugendsprecher;
  5. den Fachgruppenleitern; mit beratender Stimme;
  6. dem Schriftführer, mit beratender Stimme.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

(3) Die Sitzungen der Kreisjugendfeuerwehrleitung sind nicht öffentlich. Gäste können eingeladen werden.

(4) Die Kreisjugendfeuerwehrleitung wird vom Kreisjugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr schriftlich einberufen. Sie ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen dieses schriftlich verlangt. Die Zusendung der Einladungen auf elektronischem Weg ist zulässig.

(5) Die Kreisjugendfeuerwehrleitung ist am Tag der ordentlichen Einberufung und den anwesenden Teilnehmern vollumfänglich beschlussfähig.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung;

(7) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, die von dem Schriftführer und dem Kreisjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern der Kreisjugendfeuerwehrleitung zuzuleiten. Die Zusendung des Protokolls auf elektronischem Weg ist zulässig.

(8) Die Aufgaben der Kreisjugendfeuerwehrleitung sind:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Kreisjugendfeuerwehrausschusses;
  2. Entscheidungen über alle Angelegenheiten der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch, die keinem anderen Organ vorbehalten sind;
  3. ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V., unabwendbare oder unaufschiebbare Angelegenheiten, die nach dieser Jugendordnung anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden (Eilentscheidung). Über die getroffenen Entscheidungen ist dem jeweils zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zu berichten;
  4. Festlegung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Fachgruppen;
  5. Konstruktives Aufarbeiten von aktuellen Herausforderungen der Kinder- und Jugendfeuerwehren;
  6. die Kreisjugendfeuerwehrleitung vertritt die Belange der Kinder- und Jugendfeuerwehren des ehemaligen Landkreises Delitzsch;
  7. bereitet die Sitzungen und Tagungen der Organe der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch vor und führt diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch;
  8. legt die Programme, Aktionen und Maßnahmen innerhalb der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch fest und ermöglicht im Rahmen seiner Möglichkeiten ihre Realisierung.

(9) Tritt ein erweitertes Kreisjugendfeuerwehrleitungsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss er den Austritt schriftlich, mit Benennung von Gründen, beim Kreisjugendfeuerwehrwart einreichen. Sollte ein erweitertes Kreisjugendfeuerwehrleitungsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden, so beauftragt der Kreisjugendfeuerwehrwart, unter Einbeziehung des Kreisjugendfeuerwehrausschusses, kommissarisch ein Mitglied der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch oder einen aktiven Jugendfeuerwehrwart einer Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V., mit der Wahrung der Aufgaben bis zur nächsten Delegiertenversammlung.

(10) Tritt ein Kreisjugendfeuerwehrleitungsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss er den Austritt schriftlich, mit Benennung von Gründen, beim Kreisjugendfeuerwehrwart oder Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V.  einreichen. Sollte ein Kreisjugendfeuerwehrleitungsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden, so beauftragt der Kreisjugendfeuerwehrwart, gemeinsam mit dem Vorstand des  Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V., kommissarisch ein Mitglied der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch oder einen aktiven Jugendfeuerwehrwart einer Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V., mit der Wahrung der Aufgaben bis zur nächsten Delegiertenversammlung.

 

  • 9 Kreisjugendfeuerwehrausschuss

(1) Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. der Kreisjugendfeuerwehrleitung;
  2. den Jugendfeuerwehrwarten der Mitgliedsfeuerwehren oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter.

(2) Stimmenhäufung ist unzulässig.

(3) Die Sitzungen des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Gäste können eingeladen werden.

(4) Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss wird vom Kreisjugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, schriftlich einberufen. Er ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen dieses schriftlich verlangt. Die Zusendung der Einladung auf elektronischem Weg ist zulässig.

(5) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch Stimmabgaben in Textform, im Wege der fernmündlichen Abstimmung oder mit sonstigen Mitteln der Telekommunikation zulässig, wenn der Kreisjugendfeuerwehrwart dies für den Einzelfall bestimmt. Solche Beschlüsse werden vom Kreisjugendfeuerwehrwart schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses zugeleitet. Die Zusendung auf elektronischem Weg ist zulässig.

(6) Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen offen.

(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Kreisjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses zuzuleiten. Die Zusendung des Protokolls auf elektronischem Weg ist zulässig.

(9) Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss bildet bei Wahlen eine Wahlkommission aus mindestens drei Mitgliedern, welche nicht zur Wahl stehen dürfen.

(10) Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
  2. Beschlussfassung aller wesentlichen Angelegenheiten der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung oder der Kreisjugendfeuerwehrleitung vorbehalten sind;
  3. Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen;
  4. Erarbeitung der Vorschläge für die Wahl des Kreisjugendsprechers und seines Stellvertreters;
  5. Weiterentwicklung der einzelnen Kinder- und Jugendfeuerwehren;
  6. Vorbereitungen und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch;
  7. Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehr Sachsen e.V. sowie der Deutschen Jugendfeuerwehr;
  8. Konstruktives Aufarbeiten von aktuellen Herausforderungen der Kinder- und Jugendfeuerwehren.

 

  • 10 Kreisjugendforum, Kreisjugendsprecher

(1) Das Kreisjugendforum ist eine nach demokratischen Grundsätzen besetzte Vertretung der Jugendlichen der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch, welche die besonderen Interessen der Jugendarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen vertritt.

(2) Der Kreisjugendsprecher und sein Stellvertreter vertreten das Kreisjugendforum mit Sitz und Stimme in der erweiterten Kreisjugendfeuerwehrleitung sowie im Landesjugendforum der Jugendfeuerwehr Sachsen e.V.

(3) Das Kreisjugendforum besteht aus dem Kreisjugendsprecher und dessen Stellvertreter sowie den Jugendsprechern der einzelnen Jugendfeuerwehren des ehemaligen Landkreises Delitzsch.

(4) Jede Jugendfeuerwehr sollten bis zwei gewählte Mitglieder ihrer Jugendfeuerwehr zum Jugendforum der Kreisjugendfeuerwehr entsenden. Diese sollten die Jugendsprecher aus der Jugendfeuerwehr sein. Die Jugendsprecher der einzelnen Jugendfeuerwehren vertreten ihre Jugendfeuerwehr im Kreisjugendforum der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch.

(5) Das Kreisjugendforum wird durch einen Fachgruppenleiter begleitet und koordiniert. Er nimmt beratende Funktion ein.

(6) Das Kreisjugendforum wird von den Kreisjugendsprechern nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr, in Absprache mit dem Kreisjugendfeuerwehrwart und dem zuständigen Fachgruppenleiter, schriftlich einberufen. Die Zusendung der Einladung auf elektronischem Weg ist zulässig.

(7) Das Kreisjugendforum ist zu wichtigen inhaltlichen und projektbezogenen Angelegenheiten, welche die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, von den Organen der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch zu hören.

(8) Die Organe der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch können dem Kreisjugendforum bestimmte Angelegenheiten, welche die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, zur Beratung übertragen.

(9) Die Tagungen des Kreisjugendforums sind nicht öffentlich. Gäste können eingeladen werden.

(10) Das Kreisjugendforum arbeitet nach einer selbst erstellten Arbeitsordnung, die von der Kreisjugendfeuerwehrleitung und dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. zu genehmigen ist.

 

 

  • 11 Fachgruppen

(1) Die Facharbeit stellt eine wichtige Arbeitsinstanz der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch dar. Sie wird aktuell in nachfolgend genannten Fachgruppen geleistet. Bei Bedarf können neue Fachgruppen gebildet aber auch aufgelöst werden.
Fachgruppen:

  • Ausbildung
  • Jugendpolitik und Integration
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Lager und Fahrten
  • Wettbewerbe
  • Kinder in der Feuerwehr
  • Statistik
  • Fördermittel
  • JuleiCa
  • Qualitätsstandort Jugendfeuerwehr Sachsen

(2) Die Fachgruppen werden durch einen Vertreter und Helfer der Feuerwehren des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. gebildet. Die Mitwirkenden der jeweiligen Fachgruppe schlagen einen Fachgruppenleiter vor. Dieser wird durch den Kreisjugendfeuerwehrwart auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

(3) Die Fachgruppenarbeit orientiert sich an den inhaltlichen Handlungsempfehlungen der Kreisjugendfeuerwehrleitung. Sie arbeiten weitgehend selbständig. Über die Arbeit ist den übergeordneten Organen in regelmäßigen Abständen, in geeigneter Weise, Auskunft zu erstatten.

 

  • 12 Finanzregelung

(1) Die Finanziellen Mittel für die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch können durch Zuwendung des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. oder durch Spenden bzw. freiwilliger Zuwendungen Dritter aufgebracht werden. Zuwendungen für die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch erfolgt zweckgebunden auf das Konto des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V..

(2) Alle Mittel dürfen nur zum Zwecke der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Mittel.

(3) Über die Verwendung der Mittel im Rahmen einer Finanzregelung entscheidet die Kreisjugendfeuerwehrleitung der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch.

(4) Alle Finanzen werden über ein Konto des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. verwaltet.

(5) Auszahlungen erfolgen nur in Abstimmung mit dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V.

(6) Von den Mitgliedern der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch werden keine Beiträge erhoben.

 

  • 13 Auflösung

(1) Die Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch kann nicht aufgelöst werden, solange im Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V. Kinder- und Jugendfeuerwehren bestehen.

(2) Die Auflösung kann nur nach den Festlegungen in der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. erfolgen.

 

  • 14 Schlussbestimmung

(1) Benennungen in der Jugendordnung sind geschlechtsneutral zu verstehen, so dass Mitglieder und Amtsträger unabhängig vom Geschlecht gleichbehandelt werden.

(2) Die Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch ist Bestandteil der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V.

(3) Die Jugendordnung wurde von der Delegiertenversammlung am 23.08.2021 in Eilenburg verabschiedet.

 

In Kraft Treten

Die Satzung der Kreisjugendfeuerwehr Delitzsch tritt mit Beschluss in Kraft.

Delitzsch, den 23.08.2021