§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Die Städte, Verwaltungsgemeinschaften, Gemeinden und Betriebe im Territorium des ehemaligen Landkreises Delitzsch mit ihren Feuerwehren bilden den Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nr. 30629 eingetragen.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in 04509 Delitzsch.

(3) Der Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V. hat die Rechtsform einer eingetragenen Vereinigung und ist juristische Person.

(4) Der Verband kann Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.V. sein.


§ 2 Aufgaben und Zweck

Zweck des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren und ihrer speziellen Abteilungen und Einrichtungen;

b) Pflege der Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren und mit allen im Brand- und Katastrophenschutz tätigen Organisationen;

c) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und mit den dafür verantwortlichen Stellen;

d) Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen und Kreisausscheiden;

e) Vertretung der sozialen Belange seiner Mitglieder. Er setzt sich dafür ein, dass ihnen aus ihrer Tätigkeit keine finanziellen und existentiellen Nachteile erwachsen;

f) Unterstützung in Fragen des Rechtsschutzes für Belange, die mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang stehen;

g) nimmt zu gesetzlichen und anderen Regelungen, die das Feuerwehrwesen betreffen, Stellung und organisiert die Mitarbeit bei der Ausarbeitung solcher Gesetze und Regelungen;

h) fördert die Kinder- und Jugendarbeit in den Feuerwehren;

i) gibt Unterstützung bei der Gewinnung von Bürgern für die Mitarbeit in den Feuerwehren und fördert die Öffentlichkeitsarbeit sowie den vorbeugenden Brandschutz;

j) fördert die Traditionspflege und das Wesen um die Feuerwehrhistorik;

k) fördert und unterstützt die optimale Aus- und Fortbildung in den Feuerwehren und die Unfallverhütung im Feuerwehrdienst;

l) Betreuung und Förderung des Feuerwehrsports;

m) Auszeichnung und Ehrung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen um den Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V.;
n) fördert die Aufarbeitung und Weitergabe von Erfahrungen sowie die Pflege des Kameradschaftsgeistes.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e. V. ist weltanschaulich pluralistisch und stellt sich nicht in den Dienst von Parteien, politischen Bewegung, Massenorganisation oder Religion.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Vorstand nach § 12 dieser Satzung kann für Tätigkeiten, welche für den Verband ausgeübt werden, eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Mitglieder, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden, haben einen Anspruch auf den Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können werden:

a) Ordentliche Mitglieder: – die Städte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, vertreten durch ihre Feuerwehren und die Betriebe, vertreten durch ihre anerkannten Werk/Betriebsfeuerwehren; – die Ortsverbände der Feuerwehren.

b) Fördernde Mitglieder, jedoch ohne Stimmrecht in der Verbandsversammlung: – Körperschaften des öffentlichen Rechts; – natürliche und sonstige juristische Personen.

(2) Auf Antrag können anderer Städte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, vertreten durch ihre Feuerwehren und die Betriebe, vertreten durch ihre anerkannten Werk/Betriebsfeuerwehren, außerhalb des Territoriums i. S. d. § 1 (1) Satz 1 dieser Satzung aufgenommen werden.

(3) Über die Aufnahmen nach Absatz (1) Buchstabe b) und (2) entscheidet der Verbandsausschuss.

(4) Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme wirksam.

(5) Wird einer Feuerwehr die Anerkennung entzogen, so ruht ihre Mitgliedschaft bis zur erneuten Anerkennung.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Der Kreisfeuerwehrverband kann Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Hierüber entscheidet der Verbandsausschuss. Ein Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann hinsichtlich derselben Person nur einmal gestellt werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt:

a) an der Organisation des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. mitzuarbeiten und über die Aufgaben und ihre Realisierung mit zu entscheiden;

b) zu allen Fragen und Angelegenheiten des Verbandes ihre Meinung zu sagen, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen;

c) an den Veranstaltungen des Verbandes im Rahmen seiner Satzung teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen;

d) Personen des Verbandes für die Wahl in Verbandsorgane, Funktionäre und als Delegierte vorzuschlagen und zu den von ihnen und anderen Organen vorgeschlagenen Kandidaten und Delegierten Stellung zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung des Verbandes anzuerkennen und gewissenhaft, schöpferisch und kreativ mit Leben zu erfüllen;

b) die Aufgaben des Verbandes, die sich aus den Beschlüssen auf den Versammlungen der Verbandsorgane ergeben, zu erfüllen;

c) übertragene Funktionen verantwortungsvoll auszuüben und die festgelegten Mitgliedsbeiträge gemäß der Finanzrichtlinie, diese sind bis spätestens zum 31.01. abzuführen.


§ 7 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

a) die Verbandsversammlung;

b) der Verbandsausschuss;

c) der Verbandsvorstand.


§ 8 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird gebildet aus dem Verbandsvorstand, dem Verbandsausschuss und den Delegierten aus den Reihen der Mitglieder gemäß § 4 dieser Satzung.

Der Delegiertenschlüssel setzt sich wie folgt zusammen:

a) bis 20 Feuerwehrmitglieder 1 Delegierter

b) je weitere angefangene 20 Feuerwehrmitglieder 1 Delegierte(r) mehr

c) auf jede anerkannte Werk-/Betriebsfeuerwehr 1 Delegierter

Entscheidend ist die Anzahl der Mitglieder, für die Beiträge gemäß § 15 dieser Satzung bis zum 31.01. des Folgejahrs an den Verband gezahlt wurden.

(2) Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.

(3) Eine Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Stimmberechtigt sind die Personen gemäß § 8 (1) dieser Satzung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(6) Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Delegierten.

(7) Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Verbandsvorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

(9) Zu der Verbandsversammlung werden durch den Vorsitzenden, im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss, Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahe stehen, eingeladen.


§ 9 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Wahl des Verbandsvorsitzenden;

b) Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden;

c) Wahl der Kassenprüfer;

d) Die Wahlen finden getrennt und geheim statt. Bei Vorhandensein von einem Kandidaten pro ausgeschriebene Funktion kann mit Zustimmung der Verbandsversammlung offen gewählt werden. Im Wahlgang bedürfen die Bewerber der einfachen Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat nach § 6 (1) dieser Satzung das Recht, sich selbst oder andere Mitglieder für die Wahl in den Verbandsvorstand vorzuschlagen;

e) Festsetzen des Mitgliedsbeitrages;

f) Anerkennen des Jahresberichtes und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes;

g) Anerkennung des Haushaltsplanes;

h) Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V., die nicht dem Verbandsausschuss oder dem Verbandsvorstand obliegen;

i) Beschluss über Satzungsänderungen gemäß § 8 (6) dieser Satzung sowie die Auflösung des Verbandes nach § 18 dieser Satzung;

j) Erlass einer Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand;

k) Bestätigung der Fachgruppen.

(2) Der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertreter des Vorsitzenden werden auf die Dauer von fünf Jahren, die Kassenprüfer jährlich gewählt.

(3) Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge, sowie Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens vier Wochen vor der Verbandsversammlung beim Vorsitzenden einzureichen.


§ 10 Verbandsausschuss

(1) Er setzt sich zusammen aus:

a) dem Verbandsvorstand

b) den Fachgruppenverantwortliche folgender Fachgruppen:
– Soziales
– Wettbewerbe
– Öffentlichkeitsarbeit
– Frauenarbeit
– Ehrenabteilung
– Traditionspflege und Feuerwehrhistorik

c) den Gemeinde- und Stadtwehrleitern

d) dem Schriftführer

e) dem Bürgermeistervertreter

f) einem Vertreter der Werkfeuerwehren / Betriebsfeuerwehren

g) weitere beratende Mitglieder können vom Vorstand berufen werden.

(2) Weitere erforderliche Fachgruppen oder Auflösung von Fachgruppen können von dem Verbandsausschuss bestätigt werden. Gleichzeitig ändert sich dementsprechend die Zusammensetzung des Verbandsausschusses. Die einzelnen Aufgaben der unter Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fachgruppen können durch entsprechende Ordnungen oder Aufgabenkonzepte der jeweiligen Fachgruppen des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V., geregelt werden. Die Fachgruppenverantwortlichen werden für eine Dauer von fünf Jahren vom Verbandausschuss in die jeweilige Funktion berufen.

(3) Die Werkfeuerwehren / Betriebsfeuerwehren wählen ihr Ausschussmitglied selbst. Sie nehmen an der Abstimmung über die Ausschussmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nicht teil.

(4) Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird von den Jugendfeuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Verbandsausschuss bestätigt.

(5) Die Bürgermeister benennen ihren Vertreter im Ausschuss dem Vorsitzenden.

(6) Kommt nach Ablauf einer Wahlperiode keine Wahl zustande, üben die Gewählten ihre Ämter so lange aus, bis eine neue Wahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Verbandsversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. Näheres regelt die Wahlordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. (s. Anlage).

(7) Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Es sind jährlich mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.

(8) Der Vorsitzende muss den Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(9) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst.
(10) Über jede Verbandsausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Verbandsvorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in der Niederschrift zu unterzeichnen ist.


§ 11 Aufgaben des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Beraten und beschließen aller wichtigen Fragen soweit nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig ist;

b) Vorbereiten der Verbandsversammlungen und der Kreisfeuerwehrtage;

c) Realisierung der Beschlüsse der Verbandsversammlung;

d) Berufen eines Pressesprechers, Kassenwartes;

e) ordentliche Beschäftigung eines Geschäftsstellenverantwortliche, welcher die Aufgabe des Schriftführers übernimmt

e) Berufen der Delegierten für die Wahl des Regionalvertreters im Landesfeuerwehrverband Sachsen e.V.;

f) Er schlägt die Zuerkennung von Ehrenmitgliedschaften und Anerkennung von besonderen Leistungen vor;

g) Festlegen der Orte, in denen die nächste Verbandsversammlung und der Kreisfeuerwehrtag abgehalten werden sollen;

h) Funktionalorgane des Vorstandes werden vom Ausschuss bestätigt.

(2) Er legt die Fachgruppen der Fachgruppenverantwortliche nach § 10 (1) dieser Satzung fest und bestätigt die personelle Besetzung. Die Fachgruppenverantwortlichen erstatten zu jeder vom Vorsitzenden einberufenen Ausschusssitzung Bericht über ihre Arbeit.


§ 12 Verbandsvorstand

Der Verbandsvorstand gliedert sich aus:

a) dem Verbandsvorsitzenden

b) den Stellvertretern des Verbandsvorsitzenden

sowie dem erweiterten Vorstand bestehend aus:

c) dem Geschäftsstellenverantwortlichen / Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) dem Kreisjugendfeuerwehrwart

im Bedarf aus:

e) dem Kreisbrandmeister
g) dem Pressesprecher.


§ 13 Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

a) durchsetzen der Beschlüsse der Verbandsversammlung;

b) verwalten des Verbandes und fassen von Beschlüssen über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig ist;

c) aufstellen des Haushaltsplanes;

d) Im Ausnahmefall wird der Vorstand ermächtigt auf Verlangen von Behörden oder Gesetzesänderungen erforderliche Satzungsänderungen eigenständig zu beschließen.

(2) Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen.

(3) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; ihnen wird jeweils Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter von der Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(4) Der Verbandsvorsitzende erstattet jährlich einen Bericht über die Verbandsarbeit.

(5) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Der Kassenwart hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgaben Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung vorzulegen.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verbandsvorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes können ihre Tätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausüben.


§ 14 Kassenwesen des Verbandes

(1) Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

a) den Mitgliedsbeiträgen;

b) den freiwilligen Beiträgen und Stiftungen;

c) sonstigen Zuwendungen.

(2) Die Einnahmen werden verwendet:

a) zur Zahlung von Beiträgen, von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz der ehrenamtlich Tätigen des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. aus dem Verbandsvorstand und dem Verbandsausschuss;

b) zur Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten und zur Durchführung aller in § 2 (1) dieser Satzung genannten Aufgaben des Verbandes.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechenschaft zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 15 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V.. In diesem Beitrag sind die Zahlungen an Organisationen, in denen der Kreisfeuerwehrverband Mitglied ist enthalten.

(2) Der Beitrag der Feuerwehren wird nach dem Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres berechnet. Die Höhe des Beitrages wird von der Verbandsversammlung beschlossen. Näheres regelt die Finanzrichtlinie des Kreisfeuerwehrverbandes.


§ 16 Geschäftsstelle

(1) Für die Verwaltung und die laufende Geschäftsführung des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. kann eine Geschäftsstelle mit einer hauptamtlichen Kraft unterhalten werden.

(2) Diese hauptamtliche Kraft wird vom Verbandsausschuss auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden eingesetzt.


§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

(3) Ein Mitglied, dass trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss der Verbandsversammlung aus dem Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V. ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt entscheidet die Verbandsversammlung nach dessen schriftlichen Wiedereintrittsantrag.


§ 18 Auflösung des Verbandes

(1) Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder nach § 8 (1) dieser Satzung für die Auflösung stimmen.

(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.

(3) Im Falle einer Auflösung des Kreisfeuerwehrverbandes Delitzsch e.V. oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen dem Landratsamt Delitzsch für die Zwecke des Feuerwehrwesens und der Kameradschaftspflege zu. Hierüber beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.


Diese Satzung wurde am 16.03.2019 von der Verbandsversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig in Kraft.


Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. März 2006 außer Kraft.


Anlage zur Satzung: Wahlordnung des Kreisfeuerwehrverband Delitzsch e.V.